All das, was aus dem aktuellen Fokus heraus
aber noch nicht aufgegeben ist.
Es interessiert noch.
Ist noch von Dauer.
Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol
Neufassung der Verordnung
Musterschreiben, die zur Wahrung der Rechte jährlich wiederholt werden müssen, finden Sie in der Navigation unter Download.
Tagesordnung wird nachgereicht.
Telefonische Erreichbarkeiten für Kindergeld, Besoldung und Versorgung
Auslöser des Ärgers ist ein Abschnitt des Fragebogens, der dem Blatt vorliegt.
Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung, Redakteur Sven Rebehn
Herr POK a. D. Klaus Freymann ist am 24.06.2008 nach langer Krankheit im Alter von 70 Jahren verstorben.
Klaus Freymann kam nach Erlernung eines Handwerkberufes als sog. „Weyerling“
Anfang der 70iger Jahren in den Polizeidienst, zunächst zur Polizeistation Opladen (damaliger Rhein-Wupper-Kreis).
In der Polizeiinspektion Nord in Opladen, die später im Zuge der Gebietsreform dem ehemaligen Polizeipräsidium Leverkusen zugeordnet wurde, verrichtete er seinen Dienst im Wach- und Wechseldienst.
Im Jahre 1985 wechselte er in den Innendienst und war als Geschäftszimmer-beamter (und gute Seele) der Polizeiinspektion Nord tätig.
Im Jahre 1997 ging Klaus Freymann in den Ruhestand.
Die Beisetzung fand statt am Donnerstag, den 3.Juli 2008 um 12.00 Uhr auf dem Stadtfriedhof Wermelskirchen (Berliner Straße).
Sehr geehrte Damen und Herren, das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 08.05.2008 festgestellt, dass die Einweisung von Wachdienstführern in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegt. Das Gericht hat zu Recht ausgeführt, dass insofern der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 S. 1 Ziffer 4 LPVG NRW - Übertragung höherwertiger Tätigkeit - einschlägig ist. Damit steht fest, dass die Übertragung von Funktionsdienstposten im Bereich A 12 / A 13 BBesO dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats jedenfalls dann unterliegt, wenn die Funktionsdienstposten mit Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bzw. niedrigeren Dienstposten besetzt werden. Damit ist des Weiteren festgestellt, dass auch die Übertragung eines niedrigeren Amtes (nach A 12 BBesO besoldeter Beamter bekommt eine Tätigkeit nach A 11 BBesO übertragen) dem Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 S. 1 Ziffer 4 LPVG NRW unterliegt. Sobald die Entscheidung hier eingegangen ist, kann sie bei uns abgefragt werden. Sollten Fragen sein, wenden Sie sich bitte an den Unterzeichner. Mit freundlichen Grüßen, Neubert, Rechtsanwalt

Die GdP kämpft dafür, dass Rüstzeiten als Dienstzeiten anerkannt werden, also das An- und Ablegen der Dienstkleidung und sonstiger Ausrüstungsgegenstände sowie die notwendigen Übergabegespräche.
Neues zum Thema, GdP Info 4/08
Die Tarifbeschäftigten dürfen sich bei den Bezügen für den Monat April 2008 über eine unerwartet höhere Nettoauszahlung freuen.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf eine besondere familienrechtliche Problematik hinweisen, die alle Polizeivollzugsbeamten betrifft, die aufgrund eines durchgeführten Scheidungsverfahrens zum Versorgungsausgleich verpflichtet worden sind. Die Reduzierung der Beamtenpension von 75% auf 71,75% hat zur Folge, dass die in der Vergangenheit durchgeführten Versorgungsausgleichsberechnungen mittlerweile fehlerhaft sein dürften. Im Rahmen von Scheidungsverfahren ist der sogenannte Versorgungsausgleich zwingend durchzuführen (das Versorgungsausgleichsverfahren entfällt nur dann, wenn mindestens 1 Jahr vor Beantragung der Scheidung ein notarieller Vertrag zwischen den Eheleuten geschlossen worden ist, der den Versorgungsausgleich ausdrücklich ausschließt). Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten durch die zuständigen Versicherungsträger bestimmt und gegenübergestellt. Die Differenz zwischen den erworbenen Ansprüchen wird halbiert und diese Differenz wird monatlich von dem Renten- bzw. Versorgungskonto des Ehegatten, der höhere Ansprüche erworben hat, auf das Rentenkonto bzw. Versorgungskonto des anderen Ehegatten überwiesen. Bei allen Scheidungen, die vor Anfang des Jahres 2003 durchgeführt worden sind, erfolgten die Versorgungsausgleichsberechnungen mit dem Zielfaktor 75% Versorgungsleistungen. Das zuständige Besoldungsamt hat bei diesen Berechnungen die damals maximale Höchstversorgung von 75% zugrunde gelegt. Tatsächlich sind jetzt jedoch lediglich 71,75% als Höchstversorgung erreichbar. Dies bedeutet in einfachen Worten, dass bei den damaligen Berechnungen unter Zugrundelegung der heutigen Faktoren der damalige Ehegatte zu viel Versorgungsleistungen übertragen bekommen hat. Diese pauschale Aussage trifft nicht auf alle Fälle zu, dürfte jedoch eine Vielzahl von Fällen umfassen. Sollte tatsächlich eine Fehlerhafte Berechnung des Versorgungsausgleiches vorliegen, wäre zu überprüfen, ob gem. § 10 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) eine Abänderung erreicht werden kann. Grundsätzliche Voraussetzungen für ein solches Abänderungsverfahren ist, dass der oder die Betroffene bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat oder alternativ er oder sein Ehegatte bereits Versorgungsleistungen bezieht. Inwieweit ein solches Abänderungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat, kann pauschal nicht gesagt werden. Hierzu ist es notwendig, konkret die individuelle Situation zu berücksichtigen. Grundsätzlich dürfte eine solche Überprüfung sinnvoll sein. Sollten diesbezüglich Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an die Unterzeichnerin. Mit freundlichen Grüßen Klaesberg Rechtsanwältin
