neuesten Stand der Rechtsprechung
beamtenrechtliche Probleme
Turbokommissare & Anlassbeurteilungen
Problem soll durch die Erstellung von Anlassbeurteilungen gelöst werden.
höherwertige Tätigkeit; Regelbeurteilung eines Beamten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir hatten bereits angekündigt, Sie in Zukunft nicht nur über beamtenrechtliche Probleme auf den neuesten Stand der Rechtsprechung zu bringen, sondern auch auf anderen Gebieten der Rechtsprechung. Diesem Vorsatz folgende möchten wir Sie auf eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 30.07.2008, AZ: XII ZR 177/06, verweisen. Diese Entscheidung ist für all diejenigen interessant, die einer geschiedenen Ehefrau Unterhalt zahlen, gleichzeitig jedoch auch einer neuen Ehefrau, sowie Kindern aus dieser Ehe gegenüber unterhaltspflichtig sind. Nach der Rechtslage bis zum 01.01.2008 ging die geschiedene Ehefrau grundsätzlich der neuen Ehefrau vor. Dies war in sogenannten Mangelfällen von Bedeutung, in denen das zu verteilende Einkommen nicht ausreichte, sämtliche Unterhaltsansprüche (Kindesunterhaltsansprüche, Ehegattenunterhaltsansprüche, sowie Geschiedenenunterhaltsansprüche) zu befriedigen. Begründet wurde dies damit, dass die neue Ehefrau die Ehe einging, obwohl sie von den bestehenden Unterhaltspflichten Kenntnis hatte.Ab dem 01.01.2008 hat die sogenannte Unterhaltsrechtsreform allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Im ersten Rang stehen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und im zweiten Rang stehen die Ansprüche kinderbetreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt, sowie Ansprüche einer geschiedenen Ehefrau, wenn die geschiedene Ehe von langer Dauer gewesen ist. Trotz dieser Gleichstellung von Betreuungsunterhalt und Unterhalt aufgrund einer langen Ehedauer hat der BGH in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass auch innerhalb dieser zweiten Rangstufe sich ein Nachrangigkeitsverhältnis der geschiedenen Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau ergeben kann. In dem vorgenannten Sachverhalt entschied der BGH, dass trotz dem dortigen Fall unstreitig gegebenen langen Ehedauer die geschiedene Ehefrau kaum ehebedingte Nachteile erlitten haben dürfte und daher die neue Ehefrau in der Rangfolge zu bevorzugen sei.
Diese Entscheidung dürfte für eine Vielzahl von Fällen interessant sein.
Betroffene Unterhaltsverpflichtete sollten überprüfen lassen, ob Unterhaltsverpflichtungen gegenüber geschiedenen Ehepartnern aufgrund einer neuen Ehe und Kindern aus dieser Ehe zurückzutreten haben und an den geschiedenen Ehepartner kein oder weniger Unterhalt zu zahlen ist.
Im Bedarfsfall steht die Unterzeichnerin Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, Klaesberg,Rechtsanwältin
